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AGB FUTRONIKA AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der FUTRONIKA AG (für den Kaufmännischen Verkehr)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Vertragsbestandteil sind. Bei Überschneidungen oder Widersprüchen gehen die Regelungen des Vertrages vor. Stand dieser AGB: 01.07.2018.

1. Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, jedoch für sämtliche vertragliche Beziehungen zwischen der FUTRONIKA AG (in Folgenden FUTRONIKA) und dem jeweiligen Vertragspartner (in Folgenden Besteller), insbesondere für die Erbringung von Leistungen sowie den Verkauf von Waren durch die FUTRONIKA an den Besteller.

1.2 Anderslautende AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn FUTRONIKA deren Geltung ausdrücklich und schriftlich bei Vertragsschluss zustimmt. Insbesondere wird hiermit Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine oder sonstige Geschäfts-, Einkaufs- bzw. Vertragsbedingungen ausdrücklich widersprochen.
1.3 Die vorliegenden AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, insbesondere auch für telefonische Bestellungen.

2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

Der Vertrag kommt grundsätzlich mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch FUTRONIKA zustande. Inhalt des Vertrages ist der Inhalt der Auftragsbestätigung. Vorausgehende Angebote sind unverbindlich. Mündliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Zusicherungen zu Angeboten und / oder Auftragsbestätigungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch FUTRONIKA wirksam. Auf dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.

3. Technischer Vertragsinhalt

3.1 Maßangaben sind vom Besteller in Millimeter (mm) vorzunehmen. Andere Maßangaben werden von FUTRONIKA in mm umgerechnet, jedoch übernimmt FUTRONIKA keine Gewähr / Garantie für die Richtigkeit der Umrechnung.
3.2 Der Besteller hat der FUTRONIKA zur Beauftragung über die Fertigung von Ware / Werken eine Zeichnung mit sämtlichen Detailanforderungen und Maßen sowie Referenzmaß (siehe Ziffer 3.1) zur Verfügung zu stellen. Die Maße in dieser Zeichnung im Verhältnis zum Referenzmaß sind verbindlich. In der Auftragsbestätigung wird auf diese Zeichnung Bezug genommen. 
3.3 Stellt der Besteller der FUTRONIKA zur Beauftragung über die Fertigung von Ware / Werken nur eine Zeichnung zur Verfügung gelten die Maße dieser Zeichnung als verbindlich. In der Auftragsbestätigung wird auf diese Zeichnung Bezug genommen. 
3.4 Stellt der Besteller mehrere Zeichnungen mit oder ohne Referenzmaße des gleichen Gegenstandes für eine Fertigung zur Verfügung, gelten im Sinne der vorstehenden Ziffern 3.2 und 3.3 ausschließlich die Maße der Zeichnung oder gegebenenfalls die Maße der Zeichnung im Verhältnis zum Referenzmaß als verbindlich, auf die in der Auftragsbestätigung oder in einer der Auftragsbestätigung folgenden schriftlichen Bestätigung Bezug genommen wird.
3.5 Stellt der Besteller eine oder mehrere CAD-Datei/en mit je einer Zeichnung mit oder ohne Referenzmaß des gleichen Gegenstandes für eine Fertigung zur Verfügung, gelten im Sinne der vorstehenden Ziffern 3.2 und 3.3 ausschließlich die Maße in der Zeichnung oder gegebenenfalls die Maße in der Zeichnung im Verhältnis zum Referenzmaß in der CAD-Datei als verbindlich, auf die in der Auftragsbestätigung oder die in einer der Auftragsbestätigung folgenden schriftlichen Bestätigung Bezug genommen wird.
3.6 Stellt der Besteller eine oder mehrere CAD-Datei/en mit mehreren Zeichnungen mit oder ohne Referenzmaß des gleichen Gegenstandes für eine Fertigung zur Verfügung, gelten im Sinne der vorstehenden Ziffern 3.2 und 3.3 ausschließlich die Maße in der Zeichnung oder gegebenenfalls die Maße in der Zeichnung im Verhältnis zum Referenzmaß in der CAD-Datei als verbindlich, auf die in der Auftragsbestätigung oder die in einer der Auftragsbestätigung folgenden schriftlichen Bestätigung als CAD-Datei und Zeichnung Bezug genommen wird.
3.7 Stellt der Besteller eine oder mehrere CAD-Datei/en nur mit Referenzmaß aber ohne Zeichnung für eine Fertigung zur Verfügung, gilt im Sinne der vorstehenden Ziffern 3.2 und 3.3 ausschließlich das Referenzmaß in der CAD-Datei als verbindlich, auf die in der Auftragsbestätigung oder die in einer der Auftragsbestätigung folgenden schriftlichen Bestätigung Bezug genommen wird.
3.8 Ungenauigkeiten und/oder falsche Angaben bei der Angabe von Zeichnungen, Maßen, Detailanforderungen und Referenzmaßen, die zu einer dementsprechenden Fertigung von Ware / Werken führen, gehen zu Lasten des Bestellers und sind von FUTRONIKA nicht zu vertreten.
3.9 Stellt der Besteller CAD-Datei/en für die Fertigung zur Verfügung, gilt die Wiedergabe der jeweiligen CAD- Information in einem der CAD-Systeme der FUTRONIKA als verbindlich. Konvertierungsfehler gehen zu Lasten des Bestellers und sind von FUTRONIKA nicht zu vertreten.
3.10 Mündliche Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Zusicherungen über Referenzmaße, sei es, dass sie die der CAD-Datei, die der Zeichnungen oder die Referenzmaße betreffen, sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch FUTRONIKA wirksam. Auf dieses Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.
3.11 Änderungen von Maßen, die durch die Auftragsbestätigung oder eine der Auftragsbestätigung folgenden schriftlichen Bestätigung Vertragsinhalt geworden sind und die infolge technischer Anforderungen im Fertigungsprozess erforderlich werden, werden gesondert zwischen dem Besteller und FUTRONIKA vor Beginn des Fertigungsprozesses mündlich besprochen. Stimmt der Besteller einer solchen Änderung zu, wird diese Zustimmung auf der Zeichnung oder im Falle der Ziffer 3.7 auf dem Ausdruck der CAD-Datei unter Angabe des Inhalts der Zustimmung, Datums, der Gesprächspartner und mit Unterzeichnung des Fertigungsprozess- verantwortlichem bei FUTRONIKA dokumentiert. Diese Zustimmung wird Vertragsinhalt. Stimmt der Besteller nicht zu, gilt der Vertrag als einvernehmlich aufgehoben, ohne dass weitere Rechte und Pflichten gleich aus welchem Rechtsgrund zwischen den Parteien bestehen. Die Ablehnung der Zustimmung wird wie die Zustimmung dokumentiert.

4. Vergütung Preise

4.1 Falls nicht in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, gelten die in den mit der Auftragsbestätigung jeweiligen bestätigten Angeboten ausgewiesenen Preise / Vergütungen. Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich einzelvertraglich vereinbart, verstehen sich die Preise / Vergütungen zuzüglich der anfallenden Verpackungs-, Versand- bzw. Lieferkosten und der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.2 Falls die Verpackung und der Versand bzw. die Lieferung nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich durch die Bestimmung „ab Werk“ (Abholung) ausgeschlossen ist, fallen für die Verpackung und / oder den Versand bzw. die Lieferung die dafür von FUTRONIKA in Rechnung gestellten Kosten, mindestens jedoch 3 % des Netto-Auftragswertes zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlicher Mehrwertsteuer an. Die Pauschalberechnung in Höhe von 3 % des Netto-Auftragswertes fällt jedoch nur einmal an.
4.3 Für den Fall von vertraglich relevanten Preis- / Vergütungssteigerungen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung / Leistung z.B. infolge geänderter Lohn-, Material- und / oder Vertriebskosten ist der Besteller auf Verlangen der FUTRONIKA verpflichtet, eine angemessene Erhöhung der vereinbarten Preise / Vergütung zu zahlen, sofern die Lieferung / Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.

5. Fälligkeit, Zahlung, Zahlungsverzug

5.1 Der Besteller ist auf entsprechendes Verlangen der FUTRONIKA verpflichtet, jederzeit nach Vertragsschluss und vor Abnahme des Werkes bzw. der Lieferung des Vertragsgegenstandes eine Abschlags- oder Anzahlungen in Höhe der Hälfte des Preises / der Vergütung zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die andere Hälfte ist mit Stellung der Schlussrechnung fällig.
5.2 Erlangt die FUTRONIKA Kenntnis von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers gefährden oder entfallen lassen, insbesondere bei Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung, werden sämtliche vertraglichen Forderungen der FUTRONIKA sofort fällig.
5.3 Die FUTRONIKA ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so kann die FUTRONIKA die Zahlung zunächst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
5.4 Ein Zahlung gilt als dann erfolgt, wenn FUTRONIKA über den Betrag endgültig und uneingeschränkt verfügen kann. Zahlungsüberweisungen haben auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Werden Schecks oder Wechsel entgegengenommen, so geschieht dies nur erfüllungshalber. Die Spesen hierfür hat der Besteller zu tragen. Die Forderung der FUTRONIKA gegen den Besteller gilt erst dann als erloschen, wenn der von Rückgriffansprüchen unbelastete Gegenwert dem Bankkonto gutgeschrieben worden ist.
5.5 Zahlungen sind ohne Abzug und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich einzelvertraglich vereinbart ist.
5.6 Kommt der Besteller mit der Zahlung des / der fälligen Preises / Vergütung oder Teilen von diesem / dieser in Verzug (14 Tage nach Rechnungsdatum), so ist die FUTRONIKA berechtigt, die Lieferung von noch ausstehenden Gegenstände oder die Erbringung noch ausstehenden Leistungen solange zu verweigern, bis der geschuldete Betrag gezahlt ist. Dies gilt auch für den Verzug von Abschlags- oder Anzahlungen sowie dann, wenn ein Vertrag / Auftrag in mehrere Teile untergliedert ist und der Besteller sich mit den Zahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen oder Teilen solcher Zahlungen in Verzug befindet.
5.7 Verzugszinsen werden in marktüblicher Höhe berechnet. Für jede Zahlungsaufforderung nach dem Zahlungstermin wird eine Kostenpauschale für Aufwendungen und Zeitverlust in Höhe von EUR 20,00 erhoben. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

6.1 Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
6.2 Zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und ebenfalls rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

7. Lieferungen und Lieferfristen

7.1 Lieferungs-, Herstellungs- und Erstellungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermine schriftlich vereinbart sind.
7.2 Ist die Bestellung / Beauftragung des Bestellers so unbestimmt, dass zur Be-, Verarbeitung, Herstellung oder Erstellung noch Ausführungseinzelheiten mitgeteilt werden müssen, so beginnt die vertragliche Liefer- / Leistungsfrist erst mit Eingang einer entsprechenden schriftlichen Erklärung bei FUTRONIKA.
7.3 Der Beginn der angegebenen Liefer- / Leistungsfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus (siehe unter anderem Ziffer 3.). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
7.4 FUTRONIKA ist berechtigt, Teillieferungen / -leistungen zu erbringen. Diese können vom Besteller nur dann zurückgewiesen werden, wenn er im Zeitpunkt der Beauftragung darlegt, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn keine Interessen hat und ihm nachweislich die Annahme der Teilleistungen unzumutbar ist.
7.5 Verzögerungen von Lieferungen / Leistungen, die von FUTRONIKA zu erbringen sind und die aufgrund von höherer Gewalt entstehen, hat die FUTRONIKA auch bei verbindlich zugesagten Terminen nicht zu vertreten. Derartige Ereignisse liegen insbesondere, aber nicht nur vor bei nachträglich eingetretenen Ausfällen der eigenen Belieferung, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, unvorhersehbaren Personalmangel, Rohstoffmangel, Mangel an Transportmitteln oder behördlichen Anordnungen, und zwar auch dann, wenn sie bei den Lieferanten oder Unterlieferanten von FUTRONIKA eintreten. In diesen Fällen ist die FUTRONIKA berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.

8. Gefahrenübergang

8.1 Im Falle der vertraglich vereinbarten Abholung (ab Werk) der Ware / Werke geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung dieser Ware / Werke mit deren Entgegennahme durch den Bestellers, seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen auf den Besteller über. Als Entgegennahme gilt die körperliche in Empfangnahme der Ware / Werke oder der Beginn des Verladevorgangs der Ware / Werke vor Ort durch den Besteller, seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
8.2 Der Versand von Ware oder Werken erfolgt durch von FUTRONIKA zu bestimmenden Transportpersonen bzw. Unternehmen (Spediteur). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware / Werke geht auf den Besteller über, sobald sie an den Spediteur übergeben worden sind oder zwecks Versendung die Betriebsstätte von FUTRONIKA oder den Ort der Herstellung oder Erstellung von FUTRONIKA verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware/Werke vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die
Frachtkosten trägt.

9. Rüge, Sachmängelgewährleistung

9.1 Ist Gegenstand des Vertrages ein Handelskauf, so gelten die Rügepflichten des § 377 HGB.
9.2 Abweichungen der gelieferten Ware / Werke von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, auch aber nicht nur im Material, stellen keinen Sachmangel dar, soweit sich die Ware / Werke für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder nach gewöhnlicher Verwendung eignet und die Beschaffenheit bei Ware/Werke gleicher Art branchenüblich ist und die der Besteller nach der Art der Ware / Werke erwarten kann.
9.3 Abweichungen, insbesondere branchenübliche Abweichungen, die die Leistung nur unerhebliche beeinträchtigen, stellen keinen Sachmangel dar.
9.4 Bei Ware / Werken nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach Branchenüblichkeit als bedeutungslos anzusehen sind.
9.5 Ist die Ware oder das/die hergestellte /n Werk/e aufgrund fehlerhaft angegebener Maße oder Vorgaben (siehe unter anderem Ziffer 3.) des Bestellers oder von ihm beauftragter Dritter nicht brauchbar, so geht dies zu Lasten des Bestellers und stellt keinen Sachmangel dar.
9.6 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn an Ware / Werken Änderungen, Anbauten, Reparaturen oder Reparaturversuche durch von FUTRONIKA nicht autorisiertes Personen oder Firmen vorgenommen worden sind.
9.7 Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von FUTRONIKA gelieferten Ware / Werke bei dem Besteller.
9.8. Sollten trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferten Ware / Werke einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden Ware / Werke vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach Wahl von FUTRONIKA nachgebessert oder Ersatzware / -werke geliefert. Der FUTRONIKA ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Nur im Falle des Fehlschlagens der Nacherfüllung ist der Besteller berechtigt, Minderung des Preises / der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

10. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung bei Veräußerung der Vorbehaltsware

10.1 Die von FUTRONIKA an den Besteller gelieferte/n Ware / Werke bleiben bis zur vollständigen Zahlung von Kaufpreis, Werklohn oder der sonst vereinbarten Vergütung Eigentum von FUTRONIKA (Vorbehaltsware).
10.2 Der in Ziffer 10.1 geregelte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf sonstige Forderungen der FUTRONIKA gegen den Besteller, die aus der Geschäftsbeziehung der Vertragsparteien bestehen, und auch für alle zukünftigen Lieferungen / Leistungen der FUTRONIKA, auch wenn nicht stets ausdrücklich hierauf hingewiesen wird.
10.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht gegenüber FUTRONIKA mit Leistungen im Verzug ist und solange FUTRONIKA dieses Veräußerungsrecht nicht widerrufen hat. Die Forderung gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt an FUTRONIKA in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab und FUTRONIKA nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung, Be-, Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung weiterverkauft worden sind. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von FUTRONIKA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. FUTRONIKA wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlagen von FUTRONIKA ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Dritten bekanntzugeben und FUTRONIKA die zur Geltendmachung ihrer
Rechte gegen den Dritten erforderlichen Unterlagen auszuhändigen sowie die erforderlichen Auskünfte zuerteilen.
10.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware / Werke durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag von FUTRONIKA. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der / den be- und verarbeiteten oder umgebildeten Ware / Werke fort. Sofern die Ware / Werken mit anderen, nicht FUTRONIKA gehörenden Gegenständen verbunden wird, erwirbt FUTRONIKA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von FUTRONIKA gelieferten/geleisteten Ware / Werke zu den anderen umgebildeten Gegenständen zur Zeit der Verbindung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Verbindung und Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist,
gilt als vereinbart, dass der Besteller der FUTRONIKA anteilsmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die FUTRONIKA verwahrt.
10.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum der FUTRONIKA hinweisen und FUTRONIKA unverzüglich schriftlich über den Zugriff informieren.
10.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch bei Antragsstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung ist FUTRONIKA berechtigt, die Vorbehaltsware ganz oder teilweise zurückzunehmen bzw. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. FUTRONIKA und der Besteller sind sich darüber einig, dass in der Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware kein Rücktritt vom Vertrage durch FUTRONIKA zusehen ist. Dies gilt nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.
10.7 Die der FUTRONIKA zustehenden Sicherheiten dienen nur der Deckung ihrer Forderungen. Übersteigt der Wert dieser Sicherheit die gesamten bestehenden Forderungen um mehr als 20 %, so ist FUTRONIKA auf Verlagen des Bestellers verpflichtet, die darüber hinausgehenden Sicherheiten nach Auswahl von FUTRONIKA freizugeben.

11. Annahmeverzug, Abnahme

11.1 a) Holt der Besteller die aufgrund seines Auftrages fertig gestellten und zur Abholung bereit gestellten Ware / Werke nach entsprechender Mitteilung nicht innerhalb einer Woche ab, oder b) nimmt der Besteller die ihm aufgrund seines Auftrages zugesandten bzw. gelieferte/n Ware / Werke nicht entgegen, so ist FUTRONIKA berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen von einer zur Abholung gesetzten Frist von einer weiteren Woche im Fall a) und nach fruchtlosem Verstreichen von einer zur Annahme gesetzten Frist von einer Woche im Fall b), von dem Vertrag zurückzutreten und /oder Schadensersatz, der auch etwaige Mehraufwendungen umschließt, zu
verlangen. Weitergehende Ansprüche beispielsweise im Fall b) auf Ersatz der Kosten einer oder mehrerer nicht angenommener Zusendungen bzw. Lieferungen bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware / Werke in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
11.2 Statt der Geltendmachung der genannten Rechte kann FUTRONIKA auch anderweitig über die Ware/Werke verfügen und dem Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist gleichartige Ware bzw. Werke zu den vereinbarten Bedingungen anbieten.
11.3 Bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag hat der Besteller das gelieferte Werk / die Leistung innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung oder der schriftlichen Mitteilung der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - abzunehmen. Werden in sich abgeschlossene Teile des Werkes/der Leistung geliefert oder fertig gestellt, hat der Besteller diese innerhalb der gleichen Frist besonders abzunehmen. Eine andere Frist kann schriftlich vereinbart werden.
11.4 Die Abnahme hat auch für den Fall zu erfolgen, dass das Werk mangelhaft ist. In diesem Fall kann sich der Besteller jedoch seine Rechte wegen des Mangels vorbehalten.
11.5 Wird keine Abnahme vorgenommen gilt das Werk / die Leistung mit Ablauf von 8 Tagen nach Eingang der Lieferung oder der schriftlichen Mitteilung der Fertigstellung als abgenommen.
11.6 Wird keine Abnahme vorgenommen und hat der Besteller das Werk / die Leistung oder einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 3 Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Die Benutzung von Teilen des Werkes / der Leistung zur Weiterführung von Arbeiten an dem Werk / der Leistung durch FUTRONIKA gilt nicht als Abnahme.
11.7 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Besteller spätestens zu den in Ziffern 11.3 und 11.6 bezeichneten Zeitpunkten geltend zumachen.
11.8 Mit der Abnahme geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über, soweit er sie nicht schon nach Ziffer 11.1 trägt.
11.9 Die Regelungen dieser Ziffer 11 gelten auch für den Fall von Ware / Werke auf / zur Probe.

12 Haftungsbeschränkungen

12.1 FUTRONIKA haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von FUTRONIKA, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beruhen.
12.2 Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen FUTRONIKA, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aber wegen Vermögens- und Vermögensfolgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von FUTRONIKA, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen oder einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflichtverletzung beruhen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzug von FUTRONIKA oder von ihr zu vertretender Unmöglichkeit.
12.3 Kommt FUTRONIKA mit ihrer Lieferung / Leistung teilweise in Verzug oder hat sie eine teilweise Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit nicht in Betracht, wenn nicht neben den in Ziffer 12.2 genannten Voraussetzungen außerdem der Besteller im Zeitpunkt der Beauftragung darlegt, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interessen hat.
12.4 Bei Schadensersatzansprüchen wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft der von FUTRONIKA gelieferten Ware / Werke ist der Schaden auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

13. Rücktritt, Kündigung

13.1 Wird bei einem Handelskauf die Lieferung / Leistung in folge von höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer, nicht nur vorübergehender, durch zumutbare Aufwendung nicht zu überwindende Leistungshindernisse, die nicht von FUTRONIKA zu vertreten sind, unmöglich, so ist FUTRONIKA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe Recht steht FUTRONIKA in den Fällen von Streik, Aussperrungen sowie unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffmangel, unvorhersehbaren Personalmangel oder unvorhersehbaren Ausfällen der eigenen Belieferung zu, sofern diese Umstände nicht von ihr verschuldet wurden.
13.2 Werden FUTRONIKA bei einem Handelskauf nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, insbesondere bei Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung, so kann sie ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte der FUTRONIKA bleibt davon unberührt.
13.3 Wird bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag die Lieferung / Leistung infolge von höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer, nicht nur vorübergehender, durch zumutbare Aufwendung nicht zu überwindende Leistungshindernisse, die nicht von FUTRONIKA zu vertreten sind, unmöglich, so ist FUTRONIKA nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Dasselbe Recht steht FUTRONIKA in den Fällen von Streik, Aussperrungen sowie unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffmangel, unvorhersehbaren Personalmangel oder unvorhersehbaren Ausfällen der eigenen Belieferung zu,
sofern diese Umstände nicht von ihr verschuldet wurden.
13.4 Werden FUTRONIKA bei einem Werk- oder Werklieferungsvertrag nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, insbesondere bei Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung, so kann sie nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen.
13.5 Im Fall des Rücktritts nach Ziffern 13.3 und 13.4 bleibt der FUTRONIKA die Geltendmachung weiterer Rechtevorbehalten.
13.6 Im Falle des Rücktritts und der Kündigung sind Schadensersatzforderungen des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Nichterfüllung oder Nichterfüllung des Rests der Lieferung / Leistung ausgeschlossen.
13.7 Im Fall der Kündigung sind die Leistungen der FUTRONIKA bis zum Zeitpunkt der Kündigung nach den Vertragspreisen/-vergütungen abzurechnen. Außerdem hat die FUTRONIKA Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte der FUTRONIKA bleibt davon unberührt.

14. Schutzrechte Dritter

Der Besteller sichert zu, dass die der FUTRONIKA zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumente wie CAD-Dateien, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Entwürfe, Kalkulationen. Produkte, Marken, etc. frei von Rechten Dritter sind und dass durch den Gebrauch der Unterlagen und Dokumente keine Rechte Dritter entstehen oder dass er trotz bestehender Rechte Dritter zum Gebrauch und zur Weitergabe an FUTRONIKA zum Zwecke der Durchführung des Auftrages befugt ist. Im Falle von Schadensersatzansprüchen Dritter, die die Verletzung von Schutzrechten geltend machen, stellt der Besteller die FUTRONIKA auf erstes Anfordern frei. Weitergehende Ansprüche der FUTRONIKA gegen den Besteller im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Besteller bleiben vorbehalten.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist München. Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen FUTRONIKA und dem Besteller unterliegen auch bei Auslandsberührung dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts (CISG).

16. Schriftformerfordernis

Vertragsänderungen und -ergänzungen, Rücktrittserklärungen, Kündigungen, Mahnungen, Mängelanzeigen, Vorbehalte bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden sind nichtgetroffen worden.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder weisen diese AGB Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen der AGB weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.